Allgemeine Geschäftsbedingungen

Karen Grubitzsch –

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über fotografische Leistungen und die Lieferung von Fotoprodukten zwischen Karen Grubitzsch, Körnerstraße 6, 60322 Frankfurt am Main (nachfolgend „Fotografin“), und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Bestimmungen dieser AGB, die ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern gelten, sind als solche gekennzeichnet.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Fotografin hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Fotografin die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website, in Preislisten und in sozialen Medien stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.

(2) Die Fotografin unterbreitet dem Auftraggeber auf dessen Anfrage ein Angebot in Textform. Der Auftraggeber ist an dieses Angebot nicht gebunden. Die Fotografin hält ihr Angebot für die dort genannte Frist, im Zweifel für vierzehn Tage ab Zugang, aufrecht.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt. Der Annahme steht die vorbehaltlose Leistung der im Angebot ausgewiesenen Anzahlung gleich.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang und Zeitpunkt der geschuldeten Leistung ergeben sich abschließend aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Geschuldet ist insbesondere die dort bezeichnete Aufnahmedauer sowie die dort bezeichnete Mindestanzahl bearbeiteter Aufnahmen.

(2) Die Fotografin erbringt ihre Leistung in eigener gestalterischer Verantwortung. Die Auswahl der zu bearbeitenden Aufnahmen aus dem am Aufnahmetag entstandenen Material sowie Art und Umfang der Bildbearbeitung obliegen ihr im Rahmen der vertraglich vereinbarten Aufgabenstellung und des von ihr in ihrem Portfolio erkennbar gemachten Bildstils, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Die vereinbarte Mindestanzahl bearbeiteter Aufnahmen bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Bildbearbeitung umfasst die Korrektur von Belichtung, Farbe und Kontrast sowie eine dem berufsüblichen Standard entsprechende Bildretusche. Weitergehende Retuschen, Montagen oder Bildmanipulationen sind gesondert zu vereinbaren und werden gesondert vergütet.

(4) Unbearbeitete Aufnahmen, Rohdaten und Zwischenstände (insbesondere Dateien im RAW-Format) sind nicht Gegenstand des Vertrages. Ein Anspruch auf deren Herausgabe besteht nicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Ansprüche betroffener Personen nach Art. 15 DSGVO bleiben unberührt.

(5) Die Auslieferung der bearbeiteten Aufnahmen erfolgt digital über eine passwortgeschützte Online-Galerie. Die Galerie steht für den im Angebot genannten Zeitraum, im Zweifel für vier Wochen ab Bereitstellung, zum Abruf zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufnahmen innerhalb dieses Zeitraums herunterzuladen und eigenständig zu sichern.

(6) Die Fotografin ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Dritte, insbesondere Assistenzkräfte, Fotolabore und Druckdienstleister, hinzuzuziehen. Die Erbringung der fotografischen Kernleistung durch eine andere Person bedarf der Zustimmung des Auftraggebers; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 4 Termine, Verhinderung, höhere Gewalt

(1) Termine sind verbindlich, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als fest vereinbart bezeichnet sind. Angaben zur Lieferzeit der bearbeiteten Aufnahmen sind unverbindlich, sofern kein fester Liefertermin ausdrücklich vereinbart ist; die Fotografin liefert innerhalb der im Angebot genannten Regelbearbeitungszeit.

(2) Ist die Fotografin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt, an der Leistungserbringung gehindert, unterrichtet sie den Auftraggeber unverzüglich und bemüht sich nach Kräften, eine Ersatzfotografin oder einen Ersatzfotografen mit vergleichbarer Qualifikation zu vermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine Ersatzlösung anzunehmen.

(3) Kommt eine Ersatzlösung nicht zustande, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen erstattet die Fotografin unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nach Maßgabe des § 10.

(4) Die Fotografin führt eine dem Auftrag angemessene Ersatzausrüstung mit und sichert das entstandene Bildmaterial zeitnah auf mindestens zwei voneinander unabhängigen Datenträgern.

(5) Bei Außenaufnahmen kann die Fotografin den Termin bei Witterungsbedingungen, die eine sachgerechte Durchführung ausschließen, in Abstimmung mit dem Auftraggeber auf einen Ersatztermin verlegen. Kosten entstehen dem Auftraggeber hierdurch nicht.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Fotografin und die von ihr eingesetzten Personen zum vereinbarten Zeitpunkt ungehinderten Zugang zum Aufnahmeort erhalten, und benennt eine für Rückfragen erreichbare Ansprechperson.

(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die für die Aufnahmen am vorgesehenen Ort erforderlichen Genehmigungen vorliegen, insbesondere die Zustimmung des Hausrechtsinhabers, Dreh- und Fotografiergenehmigungen sowie Genehmigungen für Aufnahmen in Museen, Kirchen und auf Privatgelände.

(3) Sollen geschützte Werke, Marken, Logos oder Gestaltungen Dritter abgebildet werden, hat der Auftraggeber die erforderlichen Rechte einzuholen.

(4) Verletzt der Auftraggeber eine der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, stellt er die Fotografin von Ansprüchen Dritter frei, die aus dieser Pflichtverletzung entstehen, einschließlich der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten. Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot ausgewiesene Vergütung. Gegenüber Verbrauchern sind sämtliche Preise Endpreise einschließlich einer etwaigen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Auf eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird im Angebot hingewiesen.

(2) Nebenkosten und Auslagen werden gesondert berechnet. Hierzu zählen insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Park- und Eintrittsgebühren, Kosten für Assistenz, Miete für Studio, Location, Technik und Requisiten, Kosten für Fremdleistungen sowie Material- und Produktionskosten für Printprodukte.

(3) Sofern im Angebot vorgesehen, ist bei Vertragsschluss eine Anzahlung in der dort genannten Höhe fällig. Die Anzahlung wird auf die Gesamtvergütung angerechnet.

(4) Die restliche Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Rechnung wird nach Erbringung der Leistung, bei digitaler Auslieferung nach Bereitstellung der Aufnahmen, gestellt.

(5) Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist nach Absatz 5, kommt er in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Fotografin in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen hat; im Übrigen bleibt § 286 Abs. 3 BGB unberührt. Während des Verzuges ist die Vergütung mit fünf Prozentpunkten, gegenüber Unternehmern mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Die im Rahmen des Auftrags entstehenden Aufnahmen sind als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, mindestens aber als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG) und verbleibt bei der Fotografin.

(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht an den ausgelieferten bearbeiteten Aufnahmen in dem im Angebot nach Nutzungsart, Medium, räumlichem Bereich und Dauer bezeichneten Umfang. Ist der Nutzungsumfang dort nicht ausdrücklich bestimmt, richtet er sich nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Bei Verträgen mit Verbrauchern umfasst er im Zweifel die zeitlich und räumlich unbeschränkte private, nicht kommerzielle Nutzung einschließlich der Weitergabe an Angehörige und der Veröffentlichung in privat genutzten Profilen sozialer Netzwerke.

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich der Nebenkosten. Bis zu diesem Zeitpunkt gestattet die Fotografin die Nutzung nur widerruflich.

(4) Ohne gesonderte Vereinbarung in Textform sind insbesondere nicht umfasst:

– die Weitergabe der Aufnahmen an Dritte sowie die Einräumung von Unterlizenzen, ausgenommen die Weitergabe an Angehörige nach Absatz 2;
– die Nutzung durch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG;
– die Bearbeitung, Umgestaltung, Verfremdung oder der Beschnitt der Aufnahmen sowie die Anwendung von Filtern, soweit hierdurch der Gesamteindruck verändert wird (§§ 14, 23 UrhG); zulässig bleiben Anpassungen von Format und Auflösung, die für die vereinbarte Nutzung technisch erforderlich sind und den Bildinhalt nicht verändern;
– die Nutzung der Aufnahmen zum Training, zur Entwicklung oder zur Auswertung von Systemen künstlicher Intelligenz sowie zum Text- und Data-Mining. Die Fotografin behält sich die Nutzung zum Text- und Data-Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG ausdrücklich vor;
– der Weiterverkauf der Aufnahmen sowie deren Einstellung in Bilddatenbanken, Bildagenturen oder Bildportale;
– die Nutzung zu Zwecken der Werbung, soweit im Angebot allein eine redaktionelle oder private Nutzung vereinbart ist.

(5) Der Auftraggeber hat bei jeder Veröffentlichung einer Aufnahme die Fotografin als Urheberin zu benennen (§ 13 UrhG). Die Benennung erfolgt mit dem Zusatz „© Karen Grubitzsch“ unmittelbar am Bild oder an anderer, dem Bild eindeutig zuordenbarer Stelle derselben Seite oder desselben Mediums.

(6) Unterbleibt die Urheberbenennung nach Absatz 5, kann die Fotografin über die für die konkrete Nutzung angemessene Vergütung hinaus einen Zuschlag in Höhe von einhundert Prozent dieser Vergütung als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Der Fotografin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(7) In den Bilddateien enthaltene Urheberrechts- und Metadaten, insbesondere Angaben nach dem IPTC-Standard, dürfen nicht entfernt oder verändert werden (§ 95c UrhG).

(8) Die Fotografin bleibt berechtigt, die Aufnahmen für eigene Zwecke, insbesondere zur Eigenwerbung, im Portfolio, auf ihrer Website, in sozialen Netzwerken sowie im Rahmen von Wettbewerben und Ausstellungen zu nutzen. Sind auf den Aufnahmen Personen erkennbar, setzt diese Nutzung deren Einwilligung nach § 8 voraus.

(9) Die Ansprüche der Fotografin nach den §§ 32, 32a UrhG bleiben unberührt.

§ 8 Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen

(1) Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, setzt deren Einwilligung voraus (§ 22 KUG, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung wird gesondert eingeholt; sie ist freiwillig und nicht Voraussetzung für den Abschluss oder die Durchführung dieses Vertrages.

(2) Bei minderjährigen abgebildeten Personen ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen erforderlich.

(3) Sollen bei einem Auftrag Personen abgebildet werden, die nicht Vertragspartei sind, insbesondere Gäste einer Veranstaltung oder Beschäftigte des Auftraggebers, obliegt es dem Auftraggeber, diese Personen vorab über die Anfertigung von Aufnahmen zu unterrichten und die für eine beabsichtigte Veröffentlichung durch ihn selbst erforderlichen Einwilligungen einzuholen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Nach einem Widerruf entfernt die Fotografin die betreffenden Aufnahmen unverzüglich aus den von ihr verantworteten Medien. Auf bereits hergestellte Druckerzeugnisse sowie auf Vervielfältigungen durch Dritte hat sie keinen Einfluss.

(5) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Fotografin.

§ 9 Absage, Verlegung, Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Leistung jederzeit kündigen (§ 648 Satz 1 BGB). Die Kündigung bedarf der Textform. Die Fotografin behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB).

(2) Die Parteien vereinbaren für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 die folgenden Pauschalen, bezogen auf das vereinbarte Honorar ohne Nebenkosten und gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vor dem vereinbarten Aufnahmetermin:

– mehr als 90 Tage vor dem Termin: 10 Prozent;
– 90 bis 31 Tage vor dem Termin: 25 Prozent;
– 30 bis 8 Tage vor dem Termin: 50 Prozent;
– weniger als 8 Tage vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen zum Termin: 75 Prozent.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fotografin ein Anspruch überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe zusteht, insbesondere weil sie höhere Aufwendungen erspart oder den Termin anderweitig verwertet hat. Der Fotografin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr Anspruch nach Absatz 1 höher ist als die Pauschale.

(4) Unabhängig von den Pauschalen nach Absatz 2 sind bereits angefallene Nebenkosten sowie Stornokosten Dritter zu erstatten, soweit sie nachgewiesen und nicht abwendbar sind.

(5) Eine einmalige Verlegung des Aufnahmetermins ist bis zu 30 Tage vor dem Termin kostenfrei möglich, sofern der Ersatztermin innerhalb von sechs Monaten liegt und die Fotografin an diesem Termin verfügbar ist. Kommt ein Ersatztermin nicht zustande, gilt Absatz 2 mit dem Zeitpunkt des Verlegungsverlangens.

(6) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Abnahme und Mängelrechte

(1) Auf den Vertrag findet Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung verpflichtet. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem Verbraucher tritt diese Wirkung nur ein, wenn die Fotografin ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(3) Mängel sind in Textform zu rügen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, bleibt § 377 HGB unberührt.

(4) Bei einem Mangel kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Fotografin durch erneute Bearbeitung der vorhandenen Aufnahmen oder durch Wiederholung der Aufnahmen. Eine Wiederholung der Aufnahmen scheidet aus, soweit sie die dokumentierte Situation nicht wiederherstellen kann, insbesondere bei Aufnahmen einmaliger Ereignisse. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber unmittelbar die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

(5) Kein Mangel liegt vor, soweit Bildauswahl, Bildstil, Bildausschnitt, Farbstimmung und Bearbeitung dem im Portfolio der Fotografin erkennbaren und dem Auftraggeber bei Vertragsschluss bekannten gestalterischen Ansatz entsprechen. Geringfügige, technisch bedingte Farbabweichungen bei der Darstellung auf unterschiedlichen Bildschirmen und bei der Herstellung von Printprodukten begründen ebenfalls keinen Mangel.

(6) Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme; ausgenommen sind Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie Ansprüche, für die nach § 11 unbeschränkt gehaftet wird.

§ 11 Haftung

(1) Die Fotografin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Fotografin der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; hierzu gehören insbesondere das Erscheinen zum vereinbarten Aufnahmetermin, die Anfertigung der Aufnahmen und deren sorgfältige Sicherung bis zur Auslieferung.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fotografin.

(5) Für den Verlust von Aufnahmen haftet die Fotografin nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. Der Auftraggeber ist gehalten, die ihm ausgelieferten Aufnahmen unverzüglich zu sichern; unterlässt er dies, findet § 254 BGB Anwendung.

(6) Für die Rechtmäßigkeit der vom Auftraggeber gewünschten Aufnahmeorte, für die Verfügbarkeit erforderlicher Genehmigungen sowie für Rechte Dritter an abgebildeten Werken, Marken und Gestaltungen haftet die Fotografin nicht; § 5 bleibt unberührt.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht ihm ein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355 BGB zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Angebot als Anlage beigefügt ist.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hierunter fallen insbesondere Hochzeits-, Familien-, Paar- und Porträtaufnahmen, die zu einem konkret vereinbarten Termin angefertigt werden. Auf Aufnahmen, die überwiegend beruflichen Zwecken des Verbrauchers dienen, findet diese Ausnahme keine Anwendung. Ob die Ausnahme eingreift, wird im Angebot ausdrücklich angegeben.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei der Lieferung von Fotoprodukten, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), insbesondere bei Fotobüchern, Alben und individuell angefertigten Abzügen.

(4) Besteht ein Widerrufsrecht und soll die Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, erlischt das Widerrufsrecht nach vollständiger Leistungserbringung, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Fotografin vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und er zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB). Widerruft der Verbraucher, nachdem die Ausführung auf sein Verlangen begonnen hat, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB).

§ 13 Aufbewahrung von Bilddaten

(1) Die Fotografin bewahrt die ausgelieferten Aufnahmen für den in ihrer Datenschutzerklärung genannten Zeitraum auf. Eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht besteht nicht.

(2) Eine erneute Bereitstellung ausgelieferter Aufnahmen nach Ablauf der Verfügbarkeit der Online-Galerie erfolgt, soweit die Daten noch vorhanden sind, gegen eine im Angebot ausgewiesene oder zuvor vereinbarte Aufwandsentschädigung.

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

Die Fotografin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Vorschriften des dortigen Verbraucherschutzrechts unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Frankfurt am Main. Die Fotografin bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).

Stand: August 2026